Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der IBIX Deutschland GmbH im unternehmerischen Verkehr
I. Gültigkeit
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers – gleich welcher Art – werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht widersprechen. Sondervereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung unserer dafür bevollmächtigten Mitarbeiter.
II. Angebot, Warenbeschaffenheit und Textformvorbehalt
- Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot gekennzeichnet sind.
- Die geschuldete Beschaffenheit der Ware wird abschließend durch Angebot und Annahme vereinbart. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (Prospekte etc.) sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche oder elektronische Zusage als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar. Insbesondere behalten wir uns Abweichungen von bis zu 5 % der in unseren Prospekten oder Warenlisten angegebenen Maße und Gewichte vor (dies gilt nicht, soweit Waren nach Maß oder Gewicht verkauft werden).
- Für den Fall, dass mit dem Käufer die Sollbeschaffenheit der Ware verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch uns zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Käufer zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Käufer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Gestalterische und konstruktive Änderungen, die aufgrund des technischen Fortschritts zweckmäßig sind und für den Käufer mit keinem erkennbaren Nachteil verbunden sind, bleiben vorbehalten.
- Mündliche Vereinbarungen sowie spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von uns in Textform bestätigt werden. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf das Textformerfordernis.
III. Vorbehalt von Rechten und Vertraulichkeit
An allen dem Käufer ggf. zur Verfügung gestellten Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. behalten wir uns sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentum und das Urheberrecht, vor. Der Käufer darf diese ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorhergesehenen Zwecks verwenden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne die vorherige Einverständniserklärung in Textform von uns nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, sofern der Käufer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder einer Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde verpflichtet ist, die der Geheimhaltung unterliegenden Informationen offen zu legen. Der Käufer wird uns dies unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis mitteilen. Auch besteht die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht, sofern die fraglichen Informationen dem Käufer bereits nachweislich bekannt waren oder ihm auf einem anderen Wege, ohne einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung, bekannt werden.
IV. Lieferzeiten
- Um die Einhaltung der in einer Bestellung angegebenen Fristen und Termine sind wir stets bemüht. Lieferfristen sind jedoch rechtlich unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Vereinbarung verbindlicher Lieferfristen bedarf der Textform.
- Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Käufer nur unter der Voraussetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, dass die Verzögerung von uns zu vertreten ist. Für uns unvorhersehbare Lieferverzögerungen unserer Zulieferer sind uns nicht zuzurechnen.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Störungen (auch solche, die Zulieferer von uns betreffen) zurückzuführen wie z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Pandemien oder Epidemien, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die uns und unsere Zulieferer betreffen.
V. Teillieferungen, Verpackung und Versand
- Zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
- Die Wahl des Verpackungsmaterial und der Verpackung obliegt uns.
- Wünscht der Käufer beschleunigte Versendung (z.B. Luftfracht, Express) so trägt er die Mehrkosten hierfür.
VI. Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen eines unserer Lager oder eines unserer Kommissionslager auf den Käufer über, und zwar unabhängig davon ob die Versendung vom Erfüllungsort aus vorgenommen wird und wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen.
- Verzögert sich der Versand aus Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Die Ware wird auf Gefahr des Käufers versendet, unabhängig von der Versendungsart.
VII. Entgegennahme und Abnahme der Ware
- Angelieferte Waren sind vom Käufer, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, entgegenzunehmen. Der Käufer ist zur Entgegennahme auch dann verpflichtet, wenn die zur Verfügung gestellte Ware Mengenabweichungen von bis zu 5% aufweist oder die zur Verfügung gestellte Ware unwesentlich zu früh geliefert wurde. Etwaige Mängelansprüche des Käufers bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Soweit eine Abnahme der Ware vereinbart ist, hat die Abnahme der angelieferten im Wesentlichen vertragsgemäßen Ware umgehend bei Anlieferung zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so können wir nach unserer Wahl nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von einer Woche entweder die sofortige Zahlung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
VIII. Preise, Zahlung und Zurückbehaltungsrecht
- Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgen Lieferung und Preisberechnung zu den am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Listenpreis.
- Die Zahlungsbedingungen sind den Rechnungen zu entnehmen und unbedingt einzuhalten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Wir haben insoweit das Recht, im Falle des Zahlungsverzugs eine Pauschale in Höhe von EUR 20,00 zu verlangen, welche auf einen etwaigen geschuldeten Schadensersatz angerechnet wird. Wir behalten uns vor, eingehende Zahlungen zur Begleichung der ältesten Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen sowie entstandener Kosten zu verwenden.
- Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand oder haben wir begründete Zweifel an der Bonität des Käufers, weil nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen gefährdet erscheint, so können wir für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung bei Lieferung der Ware verlangen. Außerdem verlängert sich die Lieferfrist für alle noch nicht gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung. Wir sind dann auch berechtigt für unsere offenen Forderungen eine nach unserem billigem Ermessen ausreichende Sicherheit zu verlangen. Kommt der Käufer dem nicht nach, so können wir unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig stellen.
- Gerät der Käufer bei einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einer fälligen Zahlung im Rückstand, wird der gesamte Restkaufpreis sofort fällig und etwaige Skonti verfallen.
- Zur Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur berechtigt, soweit seine Forderungen gegen uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
IX. Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen auch künftig entstehenden Forderungen aus den Geschäftsbedingungen mit dem Käufer unser Eigentum. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
- Der Käufer ist, solange er Händler ist, befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch auch seinerseits ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt. Diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer in Verzug befindet oder mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart. Die Verpfändung oder die Sicherheitsübereignung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist ausgeschlossen.
- Die Forderung des Käufers aus der Weiterlieferung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten und zwar gleichgültig ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen geliefert wird. Im letzteren Falle ist die Forderung in Höhe des Anteils des Wertes unserer Ware an uns abgetreten. Ist zwischen dem Käufer und dessen Kunden eine Kontokorrentabrede getroffen worden, so wird hiermit der jeweilige Saldo zugunsten des Käufers an uns abgetreten, und zwar bis zur Höhe unserer ausstehenden Rechnungen. Der Käufer ist verpflichtet, uns im Falle eines Weiterverkaufs Namen und Anschrift des Kunden jederzeit auf Anforderung zu benennen. Die Forderungen aus vom Käufer zahlungshalber oder an Zahlungsstatt hereingenommenen Wechsel werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Übergabe der Wechsel wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die hereingenommenen Wechsel für uns verwahrt. Die an uns abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherheit unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware zum Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns.
- Bei Insolvenz- oder ähnlichen Verfahren ist der Käufer verpflichtet, die Ware vor Einleitung des Verfahrens jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen. Das gleiche gilt bei Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Käufer. Über den Eintritt eines solchen Ereignisses sind wir umgehend telefonisch und sodann schriftlich zu informieren. Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen und zurückzuholen.
- Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes im Wege der Warenrücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes sind wir unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers berechtigt, die zurückgenommene Ware zum Marktpreis (= erzielbarer Wiederverkaufserlös) zu verkaufen und den Erlös dem Käufer gutzuschreiben. In allen Fällen sind wir berechtigt, unsere Rücknahmekosten in Höhe von 10% des gutzuschreibenden Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Dem Käufer bleibt der Nachweis einer geringeren tatsächlichen Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten Vorbehalten.
- Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware und ist verpflichtet, sie sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Wasser, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit im Voraus an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.
- Bei begründeten Zweifeln an der Bonität des Käufers sind wir berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge bis zur Leistung von Vorkasse zu verweigern. Gleichzeitig erlischt die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen.
- Auf Verlangen des Käufers sind wir zur Übertragung des von uns vorbehaltenen bzw. uns zustehenden Eigentums oder sonstiger Sicherungsmittel verpflichtet, wenn und soweit unsere Sicherung unsere jeweils zu sichernde Gesamtforderung um 20% übersteigt
X. Rügepflicht
- Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung bei Erhalt der Ware auf äußerlich optisch erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Käufer dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, ist er uns gegenüber zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
- Der Käufer hat die Ware im Übrigen unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen Mangel und/oder Differenzen im Lieferumfang vollständig anzuzeigen. Eine Mängelanzeige muss in Textform und unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch 5 Werktage nach Anlieferung der Ware. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung spätestens jedoch 5 Werktage nach Entdeckung mitzuteilen. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche oder telefonische Beanstandungen anzunehmen. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen zur Mängelanzeige gilt die gelieferte Ware als genehmigt
- Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
XI. Gewährleistung und Verjährung
- Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen und dem Käufer zumutbaren Abweichungen.
- Bei Mängeln der Ware sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt.
- Befindet sich die Ware nicht am Lieferort, trägt der Käufer alle zusätzlichen Kosten, die uns dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
- Der Käufer ist verpflichtet, die von uns herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer und seine Abnehmer mit besonderem Hinweis weiterzuleiten. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach und werden hierdurch Produkt- oder Produzentenhaftungsansprüche gegen uns ausgelöst, stellt er uns im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen gegenüber Dritten frei. Sind von uns zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil.
- Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Käufers beträgt 12 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist beginnt auch mit Annahmeverzug des Kunden. Die Verjährungsfrist beginnt durch Nacherfüllung nicht erneut.
XII. Haftungsbeschränkung
- Wir haften– gleich aus welchem Rechtsgrund – stets unbeschränkt im Falle der Verletzung von (i) Kardinalpflichten, (ii) einer Garantie oder (iii) von Leben, Körper oder Gesundheit sowie (iv) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Geschäftsleitern und leitenden Angestellten. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- In den übrigen Fällen gilt:
unsere Haftung bei Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, insbesondere unsere Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB); und
für die Nichteinhaltung einer Lieferfrist beschränkt sich unsere Haftung vorbehaltlich für einen dem Käufer durch die Verzögerung entstandenen Schaden auf höchstens 5% des vereinbarten Nettopreises. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.
XIII. Schutzrechte
- Wir gewähren vorbehaltlich anderer Vereinbarung nur, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt. Dies gilt nicht für den Fall, dass uns Schutzrechtsverletzungen positiv in einem anderen Land bekannt sind, von dem der Käufer uns in Textform mitgeteilt hat, dass die Ware dorthin bestimmungsgemäß geliefert werden soll.
- Unabhängig von einer generellen Schutzfähigkeit der Ware bzw. einzelner Bestandteile der Ware ist es dem Käufer nicht erlaubt, unsere Ware nachzubauen, nachbauen zu lassen oder sich am Vertrieb nachgebauter Ware unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Bei Verstoß gegen das vorstehende Verbot, behalten wir uns die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen vor.
- Schreibt uns der Käufer durch bestimmte Angaben, Unterlagen und Zeichnungen vor, wie wir die Ware herzustellen haben, so übernimmt er die Gewähr, dass durch unsere Vertragserfüllung Rechte Dritter, wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Käufer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer solchen Verletzung gegen uns geltend gemacht werden.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Erfüllungsort für unsere Lieferung und die Zahlungspflicht des Käufers ist der Sitz unseres Unternehmens in Deutschland, soweit sich nicht aus der Natur der Leistung etwas anderes ergibt.
- Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar stammenden oder im Zusammenhang mit der Eingehung des Vertrages oder dessen Durchführung auftretenden Rechtsstreitigkeiten Rechtsstreite ist München, Deutschland. Wir können den Käufer jedoch auch am Ort seines Unternehmens oder jedem anderen zulässigen Gerichtsstand verklagen.
- Für alle Vereinbarungen und Rechtsbehandlungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
XV. Schriftform und salvatorische Klausel
- Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis
- Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Käufer und uns ganz oder teilweise gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Käufer und wir sind verpflichten, diese Regelung durch eine Reglung zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner bei Vertragsschluss im wirtschaftlichen Sinne gewollt haben. Entsprechendes gilt auch für den Fall einer Vertragslücke.
Stand: Oktober 2021